Auf den betreffenden Antrag, der in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens des Klägers aufgeführt wird, ist im vorliegenden Klageverfahren nicht einzutreten. Seite 15 4. 4.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sinne von Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos. Eine Ausnahme gilt bei mutwilliger Prozessführung (MEYER/UTTINGER, a.a.O, N. 93 zu Art. 73 BVG). Im vorliegenden Verfahren hat sich keine der Parteien mutwillig verhalten, sodass im Ergebnis auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.