Vorliegend rechtfertigt sich allein schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie die Beschränkung des Entscheids auf die grundsätzliche Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f.; Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2017/10 vom 25. Januar 2019 E. 4.1, BV 2018/4 vom 15. April 2019 E. 3 und BV 2021/15 vom 7. November 2022 E. 6). Die betragliche Festsetzung der dem Versicherten zustehenden Leistungen ist der Vorsorgeeinrichtung zu überlassen. Von der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen sein wird namentlich auch der klägerische Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht. Auf den betreffenden Antrag, der in Ziff.