3.5 Die Beklagte 2 hat sich bislang in keiner Weise am vorliegenden Klageverfahren beteiligt. Sie hat sich zum Invaliditätsgrad und zum Rentenbeginn nicht geäussert und ihre einschlägigen Reglemente nicht vorgelegt. Vorliegend rechtfertigt sich allein schon mit Blick auf die Verfahrensökonomie die Beschränkung des Entscheids auf die grundsätzliche Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 129 V 453 E. 3.4 f.; Urteile des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2017/10 vom 25. Januar 2019 E. 4.1, BV 2018/4 vom 15. April 2019 E. 3 und BV 2021/15 vom 7. November 2022 E. 6).