b IVG habe erst im Mai 2017 zu laufen begonnen, sondern es hatte einfach keinen Grund, bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit weiter als bis Mai 2017 zurückzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 270, E. 3.2; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2023/5 vom 4. März 2024 E. 3.5). In dieser Hinsicht ist unabhängig von den Feststellungen der IV-Stelle vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 und einer entsprechenden Leistungspflicht derselben auszugehen.