(BGE 130 V 270, E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren ist der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit jedoch insofern frei überprüfbar, als der Kläger sich erst im November 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und damit ein Rentenbeginn frühestens sechs Monate später, mithin eben erst ab 1. Mai 2018 in Betracht fiel (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Obergericht war im Verfahren O3V 20 45 nicht der Auffassung, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG habe erst im Mai 2017 zu laufen begonnen, sondern es hatte einfach keinen Grund, bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit weiter als bis Mai 2017 zurückzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 270, E. 3.2;