3.4 Zusammenfassend ist überwiegend wahrscheinlich bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche schlussendlich zum Eintritt der Invalidität geführt hat. Wie vorstehend ausgeführt, kam es zu keinem Unterbruch des zeitlichen und sachlichen Konnexes. Die vergleichsweise kurze Anstellung bei der F. ist nach den Akten als gescheiterter Eingliederungsversuch zu werten (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2023/5 vom 4. März 2024 E. 3.5). Folglich ist die Beklagte 2 als leistungspflichtig zu erachten. Zu prüfen ist noch, welche Bedeutung es hat,