Der Arbeitseinsatz war aus gesundheitlicher Sicht offenbar sogar negativ. Die Invalidität hat im Sinne der Einschätzung der I. folgerichtig also schon vor der Anstellung bei der F. als eingetreten zu gelten, konkret in der Zeit, als der Kläger für die E. tätig war (15. Februar 2012 bis 31. März 2016). Daraus folgt aus Sicht der beruflichen Vorsorge die Zuständigkeit der Beklagten 2 für den Versicherungsfall des Klägers.