Wie oben (vgl. lit. a) allerdings ausgeführt wurde, tritt eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der während der Dauer eines Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität nur ein, wenn sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Letzteres war eben klarerweise nicht der Fall; der Kläger hatte laut der schlüssigen Beurteilung der I. von Anfang an keine realistische Chance auf eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitseinsatz war aus gesundheitlicher Sicht offenbar sogar negativ.