6.10. S. 29). Bei Betrachtung dieser Schilderungen der I. wird deutlich, dass der Versuch des Klägers, sich mittels der Anstellung bei der F. wieder im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Dem Kläger mag es kurzfristig gelungen sein, eine Arbeitsleistung zu erbringen, mit welcher der Arbeitgeber zufrieden war. Wie oben (vgl. lit.