Diese Strategien hätten dem Kläger aufgrund der Exazerbation der psychischen Beschwerdesymptomatik so aber nicht mehr zur Verfügung gestanden (act. 6.10, S. 46). An anderer Stelle bemerkte die I., die im Jahr 2016 erfolgten Anstrengungen, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, seien aus psychiatrischer Sicht dysfunktional gewesen und hätten den Verlauf eher ungünstig beeinflusst (act. 6.10, S. 45).