Seite 13 werden mit einer damals bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit. Entsprechend hätten die dann offensichtlichen krankheitsbedingten Defizite rasch zur Kündigung und weiteren Symptomzunahme geführt, dann auch nach der Entlassung. Die Anstellung bei der F. habe den Wunsch des Klägers wiederspiegelt, an seine alten Coping-Strategien anzuknüpfen, die ihm langjährig eine Arbeit in einer Nischentätigkeit ermöglicht hätten (2011). Diese Strategien hätten dem Kläger aufgrund der Exazerbation der psychischen Beschwerdesymptomatik so aber nicht mehr zur Verfügung gestanden (act. 6.10, S. 46).