Die dann ab 2015 erfolgten Krankschreibungen (über längere Zeitabschnitte 50 % oder auch vollständige Arbeitsunfähigkeit) seien medizinisch gut nachvollziehbar. Die damals tatsächlich erfolgte Wiederaufnahme einer Arbeit in der angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % könne medizinisch nicht gleichgesetzt