Auf den ersten Blick mag es sich fragen, wie letzteres mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein soll. Aus medizinischer Sicht ist hier aber auf das Gutachten der I. hinzuweisen. Dieses kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei seit 2016 aufgehoben, partiell bereits davor. Beim Kläger sei es 2006, akzentuiert dann nach 2012 und 2015 zu einer sukzessiven Beschwerdezunahme gekommen mit der dann gleichzeitig exazerbierten Persönlichkeitsstörung. Die dann ab 2015 erfolgten Krankschreibungen (über längere Zeitabschnitte 50 % oder auch vollständige Arbeitsunfähigkeit) seien medizinisch gut nachvollziehbar.