c) Vorliegend schildert der Kläger im Prinzip glaubhaft und nachvollziehbar, wie er im Rahmen seiner Tätigkeit für die F. von Anfang an seine Grenzen gestossen ist aus gesundheitlicher Sicht. Handkehrum bleibt es eine Tatsache, dass der Kläger laut eigener Aussage offenbar fünf Monate seine Arbeit zu verrichten vermochte, ohne dass es an seiner Arbeit etwas zu beanstanden gegeben hätte von Seite seines Vorgesetzten. Und die formelle Krankschreibung erfolgte erst im August 2017, also ein ganzes Jahr nach Stellenantritt. Auf den ersten Blick mag es sich fragen, wie letzteres mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein soll.