b) Vorweg ist aufzuzeigen, wie der Kläger seinen Arbeitseinsatz bei der F. selber erlebte. Diesbezüglich sei auf ein undatiertes Schreiben des Klägers an die IV-Stelle verwiesen (IVact. 35, S. 36). Demnach habe er sich im Sommer 2016 um eine neue Stelle bemüht, aus Angst vor der Arbeitslosigkeit und seinem Arbeitswillen. Im Nachhinein sei das ein Fehler gewesen. Er habe 2-3 Vorstellungsgespräche mit hohem Fieber abgehalten. Die Stellensuche sei schlussendlich erfolgreich gewesen, wenngleich ungewiss gewesen sei, wie es bei Stellenantritt um seine Gesundheit stehen würde.