Seite 10 3.3.2 Zunächst ist auf das Element des sachlichen Zusammenhangs einzugehen. Zu dessen Beurteilung erscheint vorweg ein Blick auf die echtzeitliche Aktenlage sinnvoll. Bei seiner ersten IV-Anmeldung im Februar 2016 umschrieb der Kläger seinen Gesundheitsschaden wie folgt: "Unbekannte Erschöpfungszustände (CFS, Neurasthenie?), diverse psychologische Beeinträchtigungen" (IV-act. 1). Einem von der IV-Stelle damals im März 2016 zu den Akten genommenen Arztbericht von Dr. H. ist sodann aus diagnostischer Sicht zu entnehmen: