Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. In sachlicher Hinsicht liegt ein enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt BV.2020.18 vom 24. November 2020 E. 3.2, mit Verweisen).