Der Kläger habe aber mit allen Mitteln versucht, seine Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten. Dies sei ihm – angesichts der schweren Persönlichkeitsstörung nicht überraschend – aber nicht gelungen. Der Kläger habe sich schliesslich im November 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen IV angemeldet. Im Übrigen habe das anlässlich des IV-Verfahrens eingeholte I.-Gutachten den Kläger als vollständig arbeitsunfähig angesehen, was schon 2016 gegolten habe. Schliesslich sei zu beachten, dass das Obergericht die Rente der Eidgenössischen IV ab Mai 2018 gesprochen habe.