b) Die Beklagte 1 lässt ausführen, wie den IV-Akten zu entnehmen sei, sei der Kläger im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der F. noch immer gesundheitlich angeschlagen gewesen. Es habe sich (auch) nach Ansicht des Klägers um einen blossen "Arbeitsversuch zu Testzwecken" gehandelt. Die Persönlichkeit des Klägers sei jedoch instabil gewesen. Schon bald hätten sich die gleichen Symptome mit Schwäche und Erschöpfung wieder gezeigt, die schon den Stellenverlust bei der E. bewirkt hätten und nun auch den Mitarbeitern der F. aufgefallen seien. Der Kläger habe aber mit allen Mitteln versucht, seine Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten.