Seite 9 ganzen Jahres in der Lage gewesen, seine Arbeitskraft zu verwerten und habe einen vollen Lohn bezogen. Diese lange Dauer, welche die praxisgemäss übliche Referenzdauer von drei Monaten um das Dreifache überdauert habe, sei im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 23 BVG doch eher als Unterbrechung der zeitlichen Konnexität zur bis vor der Anstellung bei der F. bestandenen Arbeitsunfähigkeit zu verstehen.