3.2 a) Der Kläger hält in seinem Hauptstandpunkt eine Leistungspflicht der Beklagten 1 für gegeben. Er argumentiert im Wesentlichen, vorliegend stehe zunächst fest, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung, welche zur Ausrichtung einer Rente der IV führte, während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Diese Ausgangslage würde eigentlich für die Leistungspflicht der Beklagten 2 sprechen. Der Kläger habe indessen ab dem 1. Augst 2016 (wieder) eine Vollzeitstelle angenommen. Erst ab Anfang August 2017 sei er wieder krank geschrieben worden. Er sei somit während eines