Damit die Vorsorgeeinrichtung (hier: die Beklagte 2), welcher der Kläger beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist wie erwähnt erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Sollte sich herausstellen, dass es an einem solchen Zusammenhang fehlt, würde dies nach sich ziehen, dass die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen aus BVG bei der Beklagten 1 liegt.