b) Streitig und zu prüfen ist, ob für die Ausrichtung der Invalidenrente aus BVG die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 zuständig ist. Damit die Vorsorgeeinrichtung (hier: die Beklagte 2), welcher der Kläger beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist wie erwähnt erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).