Seit Beendigung der Anstellung bei der F. ist der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr arbeitstätig gewesen. Im Zuge einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung im November 2017 wurde ihm gestützt auf das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. Dezember 2022 per 1. Mai 2018 eine ganze Rente gesprochen (vgl. wiederum obergerichtliches Verfahren O3V 20 45).