Die Folge war die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung (vgl. IV-act. 13). Ab dem 1. August 2016 trat der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der F. an, wodurch er bei der Beklagten 1 versichert war. Der betreffende Arbeitsvertrag wurde auf den 28. Februar 2018 aufgelöst infolge einer Arbeitgeberkündigung vom 9. November 2017, wobei der Kläger ab Anfang August 2017 krank geschrieben war (IV-act. 47.).