Seite 8 3. 3.1 a) Bezüglich des massgebenden Sachverhalts ist festzustellen, dass der Kläger vom 15. Februar 2012 bis 31. März 2016 bei der damaligen E. (heute: EE.) arbeitete, wodurch er bei der Beklagten 2 versichert war. Ab dem Jahr 2015 kam es zu Krankschreibungen (über längere Zeitabschnitte 50 % oder auch vollständige Arbeitsunfähigkeit; vgl. dazu das vom Obergericht im Rahmen des Verfahrens O3V 20 45 eingeholte Gutachten der I., act. 10, S. 46). Die Folge war die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung (vgl. IV-act.