Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2019.00032 vom 10. Oktober 2020 E. 2.3).