1.4 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt im Übrigen, dass letztere sowohl hinsichtlich der Klageberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 57 ff. VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.