Ist eine Leistungsklage (wie vorliegend) nicht betraglich beziffert, muss sich der BVG-Richter darauf beschränken, über den Leistungsanspruch nur dem Grundsatz nach zu befinden. Hat das kantonale Gericht in einem solchen Fall allein dem Grundsatz nach über einen eingeklagten Anspruch entschieden, ist bundesrechtskonform, wenn es die betragliche Festsetzung der dem Versicherten zustehenden Leistungen der Pensionskasse überlässt, zumal gegen die in der Folge von der Vorsorgeeinrichtung vorgenommene Berechnung der Leistung wiederum klageweise vorgegangen werden kann (vgl. BGE, a.a.O. E. 3.4, 3.5 und 4).