Seite 4 grundsätzlich bejahten Anspruchs, auszudehnen. Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes hat es nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz kann nicht dazu dienen, den Streitgegenstand auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen. Ist eine Leistungsklage (wie vorliegend) nicht betraglich beziffert, muss sich der BVG-Richter darauf beschränken, über den Leistungsanspruch nur dem Grundsatz nach zu befinden.