1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 V 450) hat das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung (Anfechtungsobjekt) in BVG-Streitigkeiten zur Folge, dass weder eine solche noch die stattdessen zulässige Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung den Streitgegenstand bilden. Dieser ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, aus der Widerklage (BGE a.a.O., E. 3.2, auch zum Folgenden). Auf Grund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will.