Die Befugnis des Klägers, vor den Gerichten des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 vorzugehen, ist somit ohne weiteres gegeben. Im Übrigen sei auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4 hingewiesen, gemäss dem nach Rechtsprechung und Schrifttum die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig sei mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4 S. 491 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 35/96 vom 8. Juli 1997, publiziert in SZS 1998 S. 440;