D. Im Rahmen des vorliegenden BVG-Verfahrens zog die Verfahrensleitung die vollständigen IV-Akten bei (vgl. act. 14). Erwägungen 1. 1.1 a) Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bestimmt in Art. 73 Abs. 3 als Gerichtsstand den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder den Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. b) Vorliegend ergab sich das Versichertenverhältnis des Klägers mit der Beklagten 2 aufgrund dessen Anstellung bei der E., jenes des Klägers mit der Beklagten 1 aufgrund