C. Am 7. Juni 2024 gelangte der Versicherte klageweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Am 30. Juli 2024 erstattete die Beklagte 1 ihre Klageantwort und stellte dabei den Antrag, es sei die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte 1 richte, vollumfänglich abzuweisen (act. 5). Die Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen. Anlässlich seiner Replik vom 25. Oktober 2024 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (act. 9), des Gleichen die Beklagte 1 in ihrer Duplik vom 19. November 2024 (act. 11).