Vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2018 war der Versicherte für die F. tätig und hierdurch bei der Beklagten 1 versichert. Mit Schreiben vom 31. März 2023 hielt die Beklagte 2 gegenüber dem Versicherten fest, er verfüge über keinerlei Leistungsansprüche gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung (act. 2.4). Ebenso vertrat die Beklagte 1 am 21. Juni 2023 gegenüber dem Versicherten den Standpunkt, es bestehe von ihrer Seite keine Leistungspflicht (act. 2.5).