B. Mit Verfügungen vom 23. März 2023/19. Juni 2023 nahm die IV-Stelle die konkrete Rentenberechnung vor (act. 2.2 und act. 2.3). Über den Rentenanspruch des Versicherten gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung setzte sie namentlich die B. (nachfolgend: Beklagte 1) sowie die C. (nachfolgend: Beklagte 2) in Kenntnis. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge war der Versicherte vom 15. Februar 2012 bis 31. März 2016 durch sein Arbeitsverhältnis mit der E. bei der Beklagten 2 versichert gewesen. Vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2018 war der Versicherte für die F. tätig und hierdurch bei der Beklagten 1 versichert.