Im November 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten der D., welches den Versicherten sowohl angestammt als auch adaptiert uneingeschränkt arbeitsfähig ansah, verneinte die IV-Stelle am 28. September 2020 einen Anspruch auf eine IV-Rente. Der Versicherte gelangte folglich beschwerdeweise ans Obergericht, welches ein medizinisches Gerichtsgutachten durch die I. veranlasste. Deren interdisziplinäre Expertise mit Redaktionsdatum vom 27. April 2022 kam zum Schluss, dass der Versicherte vollständig arbeitsunfähig war, sowohl angestammt als auch adaptiert. Basierend darauf sprach das