A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Versicherter oder Kläger), beruflich ursprünglich im IT-Bereich tätig, meldete sich im Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Angabe von unbekannten Erschöpfungszuständen und diversen psychologischen Beeinträchtigungen (act. 8.2/1). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen. Am 29. September 2016 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 8.2/24). Im November 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an.