I. des Klägers: 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger die sich aufgrund der IV-Verfügungen vom 23. März und 19. Juni 2023 ergebende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins auszurichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger die sich aufgrund der IV-Verfügungen vom 23. März und 19. Juni 2023 ergebende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins auszurichten. 3. Die Beklagte 1, eventualiter Beklagte 2, hat die Befreiung von der Beitragspflicht zu gewähren gemäss nachfolgenden Ausführungen.