1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘023.65 zu bezahlen.