Seite 16 Fall. Unter diesen Umständen ist bei der Honorarbemessung von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen. Zufolge der Tatsache, dass die Beschwerde und insbesondere die Replik überdurchschnittlich kurz ausgefallen sind, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'800.--. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit total ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2‘023.65 resultiert. Seite 17 Das Obergericht erkennt: