Ab November 2021 bestand nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die gesundheitliche Verbesserung ist nach Massgabe von Art. 88a IVV nach Ablauf von drei Monaten – das heisst ab Februar 2022 – zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die ganze Rente bestand so bis 31. Januar 2022. Die hier streitige Dreiviertelsrente ist demzufolge – wie vom Versicherten beantragt – ab dem 1. Februar 2022 zu gewähren. Die Beschwerde ist begründet.