dd) Fraglich bleibt hingegen, ob dem Versicherten ein Leidensabzug zu gewähren ist, weil er nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2020 um 4 % tiefer liegt (Fr. 5'957.-- bei Teilzeit [50 bis 74 %]; Fr. 6'218.-- bei Vollzeit [90 % oder mehr]). Dies stellt zwar praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar. Allerdings muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. u.a.