cc) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er einen Abzug vom Tabellenlohn aus dem Umstand herleitet, dass er laut dem D.-Gutachten nicht mehr in Nachtschicht arbeiten kann. Nachtschicht dürfte im Sektor Dienstleistungen im Vergleich zum Sektor Produktion eine untergeordnete Rolle spielen, weshalb in diesem Zusammenhang nicht auf einen lohnmindernden Faktor geschlossen werden kann.