8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenverfügung 62,5 Jahre alt, und er hatte zuvor über 30 Jahre lang beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Obwohl somit eine besondere Treue zum Arbeitgeber vorliegt, ist nicht anzunehmen, dass ein neuer Arbeitgeber dies – bei einem kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer – noch mit einem erhöhten Einstiegslohn honorieren würde. In diesem Sinne präsentiert sich hier die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn als sachgerecht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.2).