e) Vorliegend drängt sich in Bezug auf das bündnerische Präjudiz eine analoge Beurteilung auf. Laut dem vom D. gutachterlich erstellten Adaptionsprofil ist dem Beschwerdeführer namentlich nur noch sehr leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Störlärm zumutbar. Dies lässt es in der Tat als unrealistisch erscheinen, dass der Versicherte für Arbeiten im Sektor "Produktion" noch in Frage kommt. Massgebend erscheint hier der Faktor "Lärm", weil im Bereich "Produktion" in der überwiegenden Anzahl der Betriebe Maschinen eingesetzt werden und dieser Einsatz zu Lärm führt.