Dem Beschwerdeführer habe damit aber auch nicht der ganze Bereich des Arbeitsmarktes gemäss TA1 zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 129 vom 21. August 2018, insbesondere E. 2.5). Das folglich angerufene Bundesgericht schützte den fraglichen Entscheid insofern, als es festhielt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4).