Seite 13 Sektor 3/Dienstleistungen. Diesbezüglich verhalte es sich nämlich so, dass die Tätigkeiten im Sektor 2/Produktion für den Versicherten angesichts seiner Einschränkungen im Voraus nicht in Frage kämen. Dem Beschwerdeführer habe damit aber auch nicht der ganze Bereich des Arbeitsmarktes gemäss TA1 zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 17 129 vom 21. August 2018, insbesondere E. 2.5).