Eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft wurde als ungünstig angesehen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hielt das zuständige kantonale Gericht fest, es sei auf die Lohntabelle TA1 abzustellen, jedoch nicht auf das Total (Durchschnitt aller Wirtschaftszweige), sondern auf den