d) In der kantonalen Rechtsprechung findet sich ein Präjudiz, bei dem bei einer ehemals als Autospengler tätig gewesenen versicherten Person krankheitsbedingt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorlag. Hinsichtlich des Adaptionsprofils waren dem Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung ohne Expositionen gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauch zumutbar. Eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft wurde als ungünstig angesehen.